AGB

1. Geltungsbereich

1.1.

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen von GASTRO TEC ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nur, wenn sie von GASTRO TEC schriftlich bestätigt werden

1.2.

Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.

1.3.

Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand

2.1.

GASTRO TEC bietet neue und gebrauchte Großküchengeräte und sonstige Waren zum Kauf an. Vertragsgegenstand kann weiterhin die Montage, Reparatur und Wartung der von GASTRO TEC verkauften Waren sein.

2.2.

Die Beschaffenheit der Waren ergibt sich aus der Artikelbeschreibung sowie etwaiger Produktfotos und Funktionsvideos. Bei Neuware gilt das technische Datenblatt zur der jeweiligen Modellnummer. Bei gebrauchten Waren sind Gebrauchsspuren und altersbedingte Abnutzungen Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Das Gleiche gilt für Mängel, auf die der Kunde von GASTRO TEC vor oder bei Vertragsschluss hingewiesen wird. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte der Geräte sind als annähernd zu betrachten.

2.3.

Bei einer vereinbarten Montage hat der Kunde die technischen und baulichen Voraussetzungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Abzugskamine, Durchbrüche, usw.) zu schaffen und für einen barrierefreien Zugang zu sorgen. Er hat auch die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen, insbesondere bei dem Anschluss von Dunstabzügen und Anlagen an bauseitige Kamine.

3. Vertragsschluss

3.1.

Warenpräsentationen auf der Website von GASTRO TEC und auf eBay-Kleinanzeigen stellen keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Verträge kommen erst durch eine Auftragsbestätigung von GASTRO TEC zustande. Verträge auf eBay kommen unter den dort geltenden Bedingungen zustande.

3.2.

Verträge können per E-Mail, WhatsApp oder mündlich geschlossen werden. Angebote von GASTRO TEC sind stets freibleibend. Im Falle eines mündlichen Vertragsschlusses gelten bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

3.3.

Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch GASTRO TEC mindestens in Textform.

3.4.

GASTRO TEC ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn GASTRO TEC die verkaufte Ware seinerseits ordnungsgemäß bei einem Lieferanten bestellt hat, jedoch nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. GASTRO TEC ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen zu erstatten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

3.5.

Unternehmenskunden haben kein gesetzliches Widerrufsrecht. GASTRO TEC gewährt kein vertragliches Widerrufs-, Umtausch- oder Rückgaberecht.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1.

Angegebene Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Versand, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet.

4.2.

Ist Vorauszahlung per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung nach Vertragsabschluss und Erhalt einer Rechnung fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.

4.3.

Bei Abholung der Ware durch den Kunden ist der Kaufpreis per Vorauszahlung durch Banküberweisung oder bei Übergabe in bar zu entrichten. Eine Kartenzahlung ist ausgeschlossen.

4.4.

Der Versand der Ware erfolgt erst nach Zahlungseingang, sofern eine Vorauszahlung vereinbart wurde. Wurde keine Vorauszahlung vereinbart, hat die Zahlung bei Anlieferung in bar zu erfolgen. Eine Kartenzahlung ist ausgeschlossen.

4.5.

Bei Versand von Ware auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Werktagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat per Banküberweisung zu erfolgen.

4.6.

Der Verzugszinssatz beträgt für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. GASTRO TEC kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag im Eigentum von GASTRO TEC.

5.2.

Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritten sowie sonstige das Interesse von GASTRO TEC betreffende Ereignisse hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Die zur Verteidigung des Vorbehaltseigentums notwendigen Kosten von GASTRO TEC trägt der Kunde.

5.3.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware oder eine Verfügung über die Vorbehaltsware sowie deren Verbringung an einen anderen Ort nur mit schriftlicher Zustimmung von GASTRO TEC zulässig.

5.4.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Gefahrübergang

6.1.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei einer Holschuld mit der Bereitstellung der Ware für den Kunden und dessen Benachrichtigung über.

6.2.

Bei einem Versendungskauf ist Erfüllungsort das Lager von GASTRO TEC in der Schelmenwasenstraße 21, 70567 Stuttgart oder das Lager eines Herstellers, wenn die Ware von dort an den Kunden versendet wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald GASTRO TEC die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

6.3.

Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich gegenüber GASTRO TEC anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch eine Transportversicherung abgedeckten Transportschadens kann GASTRO TEC nach seiner Wahl die Versicherungsleistung gegen Ersatzlieferung oder Zahlung des Kaufpreises gegen Abtre-tung der Ansprüche gegen die Versicherung zu verlangen.

7. Lieferung

7.1.

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder einer Vorauszahlung

7.2.

Falls die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Epidemien, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von GASTRO TEC nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.3.

Die vereinbarte und beauftragte Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung “frei Bordsteinkante”, d.h. bis zu der von der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante.

7.4.

GASTRO TEC ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist GASTRO TEC berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.

7.5.

Wenn sich der Versand oder die Abholung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Bereitstellung der Ware verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises, berechnet werden. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

8. Garantien

8.1.

GASTRO TEC übernimmt für gebrauchte Geräte grundsätzlich keine Garantie. Sofern bei bestimmten Waren im Einzelfall eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart wird, umfasst diese den Austausch defekter Teile einschließlich der Arbeitskosten.

8.2.

Die Durchführung der Garantiearbeiten erfolgt an der Lieferanschrift, sofern diese nicht mehr als 20 km vom Geschäftssitz des Verkäufers entfernt ist. Ist die Entfernung größer als 20 km, erfolgen die Garantiearbeiten am Geschäftssitz des Verkäufers. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten für den Hin- und Rückversand der Ware.

8.3.

Garantieansprüche setzen voraus, dass der Kunde die Betriebs- und Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt und weder selbst noch durch Dritte Reparaturen, den Austausch von Ersatzteilen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Waren vorgenommen hat.

8.4.

Garantieleistungen bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge eines Gebrauchs oder Einflusses entstehen, der nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist. YouTube finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google.

8.5.

Folgende Materialien sind von einer Garantie ausgeschlossen: Materialien aus Glas, Dichtungen, Dichtungsmaterial, Keramik, Schamotte, sowie Verschleißteile wie z. B. Thermoelemente.

8.6.

Stecker lose, sowie gasbetriebene Geräte müssen von einem Fachmann angeschlossen, Kühl- und Tiefkühlgeräten bei der erstmaligen Inbetriebnahme die Parameter von einem Fachmann eingestellt werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben führt zum Erlöschen einer Garantie.

8.7.

Die Rechnung des Technikers ist innerhalb des Garantiezeitraums aufzubewahren. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum GASTRO TEC über.

8.8.

GASTRO TEC wird etwaige eigene Rechte aus Herstellergarantien an den Käufer abtreten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

9. Mängelrechte des Käufers

9.1.

Mängelrechte bei dem Kauf von gebrauchten Waren sind ausgeschlossen. Mängelrechte des Kunden bei neuen Waren verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Waren. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Verjährungsfrist nicht.

9.2.

Ist der Kunde ein Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist von Mängelrechten bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Lieferung.

9.3.

Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn GASTRO TEC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.4.

Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und einen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.5.

Mängelansprüche des Kunden entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.6.

Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen an der Ware oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügten Mängel nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

9.7.

Der Anschluss von Waren an Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Dampf, Heißwasser, Gas, etc…) darf nur von eingewiesenen Fachleuten vorgenommen werden. Bei Mängeln, die auf eine fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, bestehen keine Mängelrechte des Kunden.

10. Nacherfüllung

10.1.

Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von GASTRO TEC durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware.

10.2.

Eine Beseitigung des Mangels wird am Erfüllungsort durchgeführt das gilt nicht, wenn der Kunde GASTRO TEC verbindlich und schriftlich zugesichert hat, die Reisekosten der Monteure vom Erfüllungsort bis zum Standort der Ware zu übernehmen und soweit dies GASTRO TEC zumutbar ist und die Mangelbeseitigung am Standort der Ware erbracht werden kann. Die Mangelbeseitigung beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz mangelhafter Teile. Eventuelle Aus- und Einbaukosten trägt der Kunde.

10.3.

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ware ist auf die Anlieferung bis Bordsteinkante und Abholung der mangelhaften Ware ab Bordsteinkante beschränkt. Die Kosten des Ausbaus und der Bereitstellung der mangelhaften Ware sowie des Transports zum Aufstellort und Einbau der mangelfreien Ware einschließlich aller Nebenarbeiten trägt der Kunde.

10.4.

Ändert der Kunde die Ware selbst oder durch Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung von GASTRO TEC, so trägt der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung.

10.5.

Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 30 Tagen an GASTRO TEC zurückzusenden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Kundennamen und die für den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die GASTRO TEC die Zuordnung der zurückgesandten Ware ermöglicht. Soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich ist GASTRO TEC zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Kunde.

10.6.

Liefert GASTRO TEC zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann GASTRO TEC vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11. Minderung

11.1.

Der Kunde kann den Kaufpreis mindern, wenn er GASTRO TEC erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

11.2.

Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist soweit erforderlich durch Schätzung zu ermitteln. Hat der Kunde mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag von GASTRO TEC zu erstatten.

12. Schadens- oder Aufwendungsersatz

12.1.

Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, ist GASTRO TEC berechtigt, 35 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Ist die Ware ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass GASTRO TEC ein geringerer Schaden entstanden ist.

12.2.

GASTRO TEC haftet gegenüber dem Kunden auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Körperschäden.

12.3.

Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Kunden mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung von GASTRO TEC zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von GASTRO TEC oder dem Kunden verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Kunden darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, GASTRO TEC auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die GASTRO TEC weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

13. Montage

13.1.

Eine beauftragte Montage der Ware erfolgt zu dem vereinbarten Liefertermin. Der Liefertermin wird zwischen den Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluss gemeinsam festgelegt.

13.2.

Sagt der Kunde einen vereinbarten Montagetermin ab, so ist er zum Ersatz des GASTRO TEC durch die Absage entstehenden Aufwands verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn eine Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vor Ort nicht oder nur in Teilen durchgeführt werden kann. Dauert eine Montage aufgrund von dem Kunden zu vertretenden Umständen länger als vorgesehen, so ist der Kunde verpflichtet, GASTRO TEC den Zusatzaufwand zu vergüten.

13.3.

Gelieferte Ware ist bei vereinbarter Montage in verschließbaren und trockenen Räumen aufzubewahren.

13.4.

Der Kunde ist verpflichtet, GASTRO TEC über Leitungen (Strom, Gas, Wasser) und andere für die Montage relevante Umstände zu informieren. GASTRO TEC ist nicht verpflichtet, die bauliche Geeignetheit von Wänden oder Objekten, an denen die Ware befestigt wird, zu prüfen.

13.5.

Kosten für eine Reinigung der Räumlichkeiten nach Abschluss der Montage trägt der Kunde. Verpackungsmaterial ist vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen. Transporthilfsmittel sind an GASTRO TEC zurückzugeben.

13.6.

Monteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere Erklärungen für GASTRO TEC abzugeben.

13.7.

GASTRO TEC ist berechtigt, die Montage mit eigenem Personal oder durch Subunternehmer durchzuführen.

14. Reparatur & Wartung

14.1.

Reparaturen und Wartungsarbeiten werden im Einzelfall von dem Kunden beauftragt. Sofern keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die allgemeine Preisliste von GASTRO TEC.

14.2.

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.

15. Schlussbestimmungen

15.1.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen GASTRO TEC und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch.

15.2.

Gerichtsstand ist der Sitz von GASTRO TEC, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15.3.

GASTRO TEC ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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